| §
1 Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen
Vertrages.
2.
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten
Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei
deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart
werden muss.
3.
Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen
widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers
gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.
4.
Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften
nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
§
2 Angebote; Bestellungen
1.
Unsere Angebote sind - insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit
- stets freibleibend.
2.
Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn
wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich
oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich
bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
§
3 Preise
1.
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
2.
Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter
Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben - insbesondere
Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich - anfallen,
sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu
erhöhen.
§
4 Versand; Lieferung
1.
Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des
Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig
davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung
wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen.
Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
2.
Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels
erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns
nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für
billigste und schnellste Beförderung.
3.
Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
4.
Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
5.
Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
6.
Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen
und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher
Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser
Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Absatz
4 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen
von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten
abzuhalten.
7.
Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten,
ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Absatz
6 vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene
Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch
diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer
zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug
berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
trifft.
§
5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten
Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme
unverzüglich
a.
nach Stückzahl zu untersuchen und etwaige Beanstandungen
hierzu auf dem Liefer-
schein oder Frachtbrief zu vermerken und
b.
mindestens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.
2.
Bei der Rüge etwaiger Mängel hat der Käufer unverzüglich
eine schriftliche Rüge zu erheben. Die Rüge muss Art und
Umfang des behaupteten Mangels eindeutig bezeichnen.
3.
Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt
und abgenommen.
§
6 Gewährleistung; Haftungsbeschränkung
1.
Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und sachlich gerechtfertigten
Beanstandungen leisten wir zunächst nach eigener Wahl Gewähr
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Zur Vornahme aller uns
nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir
von der Mängelhaftung befreit. Nur wenn wir mit der Beseitigung
des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen
Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Durch seitens des Kunden oder
Dritter ohne unsere vorherige Einwilligung unsachgemäß
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere
Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
2.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Ablieferung
der Ware beim Käufer.
3.
Wir haften für dem Käufer entstehende Schäden, sofern
wir oder unsere Erfüllungsgehilfenvorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
haften wir nicht.
Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
4.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter, leitender Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
5.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§
7 Zahlung
1.
Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich "netto-Kasse"
und ohne jeden Abzug sofortnach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig,
soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
2.
Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung
und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen
zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3.
Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 30 Kalendertagen
nach dem Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin
ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener
Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank zu berechnen, ohne dass es einer
besonderen Mahnung bedarf.
4.
Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb
mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein
Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder
gar Zahlungseinstellung eintritt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung
beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus
der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch
wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Das selbe gilt,
wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät
oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit
zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem
solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung
nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt
worden sind.
§
8 Eigentumsvorbehalt
1.
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch
Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder
Umkehrwechseln - beglichen hat.
2.
Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte
Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend in § 7
Ziffer 4 genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt,
die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche
Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen
in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden,
die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
3.
Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware
zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden
Absatz 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer
kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die
Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für
uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt
dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind
der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass
das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht,
wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlich
Verwahrer der Sachen bleibt.
4.
Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren
verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum
an den neuen Sachen oder an dem vermischten Bestand. Der Umfang
des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes
der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen
Ware.
5.
Waren, an denen wir gemäß der vorstehenden Absätze
3 und 4 Eigentum oder Miteigentumerwerben, gelten, ebenso wie die
uns gemäß vorstehendem Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6.
Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf
zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des
Weiterverkaufs ein Akreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers)
eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung
hiermit an.
7.
Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten
Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 110 % zweifelsfrei besichert
sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der
Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl
freigegeben.
8.
Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände
aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung
entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in
§ 7 Absatz 4 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang
mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung
des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner
Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen
in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden,
die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt
die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen,
hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die
Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9.
Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen
Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser
Eigentum / unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
10.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist
der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern die bei
ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen
Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware
an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung
von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
11.
Wir können in den Fällen des § 7 Absatz 4 vom Käufer
verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden
und gemäß § 8 Absatz 6 an uns abgetretenen Forderung
und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die
Abtretung nach unserer Wahl offen zu legen.
§
10 Schlussbestimmungen
1.
Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist unser Unternehmenssitz.
2.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
unser Unternehmenssitz. Wir können aber auch einen anderen
Gerichtsstand wählen.
3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales
Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für
die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
die Verträge über den internationalen Warenverkauf.
4.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen erkaufsbedingungen
berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen
ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen
Regelung so weit wie möglich zu verwirklichen.
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