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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

             

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages.

 

2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

 

3. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.

 

4. Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

 

§ 2 Angebote; Bestellungen

 

1. Unsere Angebote sind - insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit - stets freibleibend.

 

2. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

 

§ 3 Preise

 

1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.

 

2. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben - insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich - anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

 

§ 4 Versand; Lieferung

 

1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.

 

2. Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

 

3. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

 

4. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

 

5. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

 

6. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Absatz 4 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten abzuhalten.

 

7. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Absatz 6 vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

 

§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

 

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich

 

a. nach Stückzahl zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Liefer-

schein oder Frachtbrief zu vermerken und

 

b. mindestens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.

 

2. Bei der Rüge etwaiger Mängel hat der Käufer unverzüglich eine schriftliche Rüge zu erheben. Die Rüge muss Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig bezeichnen.

 

3. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

 

§ 6 Gewährleistung; Haftungsbeschränkung

 

1. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und sachlich gerechtfertigten Beanstandungen leisten wir zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Durch seitens des Kunden oder Dritter ohne unsere vorherige Einwilligung unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Ablieferung der Ware beim Käufer.

 

3. Wir haften für dem Käufer entstehende Schäden, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfenvorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

 

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

 

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, leitender Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.

 

5. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Zahlung

 

1. Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich "netto-Kasse" und ohne jeden Abzug sofortnach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.

 

2. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

 

3. Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 30 Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

 

4. Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Das selbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln - beglichen hat.

 

2. Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend in § 7 Ziffer 4 genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

 

3. Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Absatz 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlich Verwahrer der Sachen bleibt.

 

4. Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder an dem vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

 

5. Waren, an denen wir gemäß der vorstehenden Absätze 3 und 4 Eigentum oder Miteigentumerwerben, gelten, ebenso wie die uns gemäß vorstehendem Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

 

6. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

 

7. Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 110 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.

 

8. Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in § 7 Absatz 4 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

 

9. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum / unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.

 

10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

11. Wir können in den Fällen des § 7 Absatz 4 vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gemäß § 8 Absatz 6 an uns abgetretenen Forderung und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zu legen.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

 

1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist unser Unternehmenssitz.

 

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Unternehmenssitz. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.

 

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf.

 

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen

berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich zu verwirklichen.

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